Die Aufsandungserklärung ist die schriftliche Erklärung der Eigentümer/des Eigentümers, dass sie/er mit der Eintragung (z.B. Einverleibung, Verbücherung) im Grundbuch einverstanden ist. Diese Erklärung wird von der Person abgegeben, deren Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder übertragen werden soll.
Ohne Aufsandungserklärung mit beglaubigter Unterschrift ist eine Eintragung des Eigentums im Grundbuch nicht möglich. Die Aufsandungserklärung ist in den meisten Fällen im Kaufvertrag über die Liegenschaft enthalten.
Beispiel: Die Verkäuferin/der Verkäufer eines Grundstücks willigt in die Einverleibung ein, stimmt also ausdrücklich zu, dass beispielweise das Eigentumsrecht der neuen Käuferin/dem neuen Käufer einverleibt wird.
(Quelle: oesterreich.gv.at)
Bei einer Zahlung nach Ratenplan werden die Zahlungen nach Abschluss und entsprechend der Bauabschnitte fällig. Das gilt für Neubauten und sinngemäß auch für die grundlegende Erneuerung von Altbauten. Grundsätzlich muss die erste Rate bei Baubeginn gezahlt werden, die Vereinbarung einer Zahlung vor Baubeginn ist dann zulässig, wenn aufgrund des hohen Wertes der Liegenschaft bereits ausreichende Sicherheit durch die grundbücherliche Sicherstellung besteht.
Vereinbart werden kann eine Zahlung nach Ratenplan A oder Ratenplan B. Bei Zahlung nach Ratenplan A muss der Bauträger eine zusätzliche Bankgarantie oder Versicherung von mindestens 10 Prozent des Preises vorlegen, wenn der Erwerb einem dringenden Wohnbedürfnis des Erwerbers oder eines nahen Angehörigen dient. Mit dieser Zusatzsicherheit müssen alle Nachteile abgesichert sein, die der Erwerber aus einer Verzögerung oder Einstellung des Bauvorhabens aufgrund eines Konkurses oder Ausgleichs des Bauträgers hat.
(Quelle: ovi.at)
Das Belastungsverbot verbietet die Belastung der Liegenschaft mit Pfandrechten und dinglichen Nutzungsrechten; das Veräußerungsverbot verbietet die Eigentumsübertragung.
Im Grundbuch können vertragsmäßige Belastungs- und Veräußerungsverbote nur dann eingetragen werden, wenn sie zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten begründet werden.
Gesetzliche (Belastungs- und) Veräußerungsverbote sind vor allem nach den landesgesetzlichen Wohnbauförderungsgesetzen vorgesehen.
(Quelle: jusline.at)
Baurecht bezeichnet einerseits die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Bauen betreffen, anderseits das dingliche, veräußerliche, vererbliche und zeitlich beschränkte Recht, ein Bauwerk auf fremden Grund zu erstellen oder zu haben.
Das Baurecht kann von privaten und juristischen Personen sowie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (z.B. Bund, Bundesländer, Gemeinden, Kirchen) bestellt werden.
Hinweis: Im Grundbuch wird das Baurecht zweimal eingetragen: in der Stammeinlage als Belastung im C-Blatt (Lastenblatt) und in der Baurechtseinlage.
(Quelle: oesterreich.gv.at)
Als dingliches Recht bezeichnet man ein Recht, das eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und gegenüber jeder/jedem wirksam ist (z.B. Eigentum, Pfandrecht, Baurecht, Dienstbarkeiten).
Trägerinnen/ Träger von dinglichen Rechten können natürliche oder juristische Personen, in das Firmenbuch (→ USP) eingetragene Rechtsträger und Vereine sein.
(Quelle: oesterreich.gv.at)
Eine Eigentümerpartnerschaft besteht aus zwei natürlichen Personen, die gemeinsam Wohnungseigentümer eines Objektes sind. Es gibt keinerlei Bedingungen, in welcher Verbindung diese beiden Personen stehen müssen. Zur Begründung einer Eigentümerpartnerschaft muss jeder der beiden Partner Eigentümer eines halben Mindestanteiles an der Liegenschaft sein, die Belastungen ihrer Anteile müssen gleich sein. Solange die Eigentümerpartnerschaft besteht, dürfen ihre beiden halben Mindestanteile nicht getrennt werden, will ein Partner seinen halben Mindestanteil verkaufen, ist dazu die Zustimmung des anderen Partners notwendig. Die beiden halben Mindestanteile dürfen nur gemeinsam beschränkt, belastet oder exekutiert werden.
Die Eigentümerpartner haften für alle Schlden aus ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum zu ungeteilter Hand, d. h. jeder der beiden für die gesamten Schulden. Über das gemeinsame Wohnungseigentum und über die Nutzung des Objektes dürfen sie nur gemeinsam verfügen. Ihre Rechte in der Eigentümergemeinschaft stehen den Partnern nur gemeinsam zu.
(Quelle: ovi.at)
Als Einantwortung wird die gerichtliche Übergabe des Nachlasses einer Verstorbenen/eines Verstorbenen in den rechtlichen Besitz der Erbin/des Erben verstanden.
Nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens wird ein Einantwortungsbeschluss ausgestellt. Darin wird festgehalten, wer zu welcher Quote Erbin/Erbe ist.
Die Vorlage eines Einantwortungsbeschlusses ist beispielweise notwendig bei der: * Grundbuchseintragung, wenn im Nachlass Liegenschaftsvermögen (z.B. Eigentumswohnung) vorhanden war. * Betriebsauflösung durch Tod einer Unternehmerin/eines Unternehmers bzw. Gesellschafterin/Gesellschafters für die Beendigung beim Finanzamt und Löschung aus dem Firmenbuch.
(Quelle: oesterreich.gv.at)
Der Einheitswert ist der steuerliche Wert des land- und forstwirtschaftlichen sowie des sonstigen Grundvermögens und der zum Betriebsvermögen gehörigen Grundstücke (Betriebsgrundstücke). Er wird als einheitliche Besteuerungsgrundlage vor allem für die Grundsteuer (→ USP) herangezogen. Auch die Grunderwerbsteuer (→ USP) wird in bestimmten Fällen vom Einheitswert des Grundstückes berechnet.
Ebenso dient er als Grundlage für weitere Abgaben und Beiträge (z.B. Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben).
(Quelle: oesterreich.gv.at)
Einverleibung ist ein Fachausdruck des Grundbuchrechts und dient dem unbedingten Rechtserwerb bzw. Rechtsverlust, d.h. ein bestimmtes Recht geht ohne weitere Bedingungen auf eine Person über.
Beispiel: Jemand erwirbt Rechte (z.B. Eigentumsrecht, Pfandrecht, Dienstbarkeiten) an einer Liegenschaft dadurch, dass sie/er im Grundbuch eingetragen wird.
(Quelle: oesterreich.gv.at)
Unter Ersitzung wird der Erwerb eines Rechts (z.B. Eigentum, Dienstbarkeiten, Wasser-, Fischereirecht) durch dessen jahrelanges (3 bzw. 30 Jahre, bei juristischen Personen 6 bzw. 40 Jahre) ungehindertes Ausüben in gutem Glauben (in der Meinung, man sei dazu berechtigt) bezeichnet.
(Quelle: oesterreich.gv.at)
Die Inhaberin/der Inhaber dieses Rechts darf eine fremde Sache unter Schonung der benutzten Substanz ohne Einschränkungen benutzen und Erträge daraus erzielen.
Beispiel: Die Inhaberin/der Inhaber eines Fruchtgenussrechts an einer Kuh kann uneingeschränkt deren Milch beziehen und diese auch verkaufen.
(Quelle: oesterreich.gv.at)
Der Grenzkataster ist zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke bestimmt. Die Grenzpunkte sind im System der Landesvermessung unter Anschluss an das amtliche Festpunktfeld vermessen und koordiniert und können jederzeit in der Natur wiederhergestellt werden.
Die Zustimmung der Eigentümerinnen/Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenzen waren jeweils Voraussetzung für die Eintragung in den Grenzkataster und sind im Technischen Operat des Vermessungsamt archiviert.
Hinweis: Für eine Wiederherstellung von streitigen Grenzen aufgrund der Unterlagen des Grenzkatasters ist das Vermessungsamt zuständig.
(Quelle: oesterreich.gv.at)
Das Grundbuch ist ein von den Bezirksgerichten geführtes öffentliches Verzeichnis, in das Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte (wie z.B. Eigentum) eingetragen werden.
(Quelle: oesterreich.gv.at)
Die Anmerkung dient der Ersichtlichmachung gewisser Umstände.
Anmerkung der Rangordnung: Dient der Sicherung des bücherlichen Ranges für eine beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung während der Dauer eines Jahres ab dem Tage der Bewilligung des Antrages. Das Gericht stellt einen Rangordnungsbeschluss in einfacher Ausfertigung aus. Wer diesen in Händen hat, ist gegen Verfügung der (noch) Liegenschaftseigentümerin/des (noch) Liegenschaftseigentümers abgesichert, sofern sie/er innerhalb der Wirkungsfrist der Rangordnung ihr/sein Recht eintragen lässt.
Anmerkung der Rangordnung zugunsten einer bestimmten Person: Ist auch zugunsten einer bestimmten Person möglich ("Namensrangordnung"). Die Eigentümerin/der Eigentümer und mit deren/dessen Einverständnis die Person, zu deren Gunsten die Rangordnung angemerkt werden soll, können einen solchen Antrag stellen. Dieser muss innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Rangordnungserklärung gestellt werden.
(Quelle: oesterreich.gv.at)
Die Dienstbarkeit an einer Liegenschaft wird Grunddienstbarkeit genannt und dient der besseren Nutzung des begünstigten Grundstücks. Das Recht steht der Eigentümerin/dem Eigentümer der begünstigten Liegenschaft zu.
Beispiel: - Felddienstbarkeit oder Wegerecht
Hierbei hat eine bestimmte Grundeigentümerin/ein bestimmter Grundeigentümer das Recht, fremde Grundstücke zu überqueren, Vieh darüber zu treiben oder mit einem Fuhrwerk darüber zu fahren. - Weiderecht
(Quelle: oesterreich.gv.at)
Das Grundverkehrsgesetz umfasst die Themen Grundverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, aber auch Baugrundstücken und Rechtserwerben von EU-Bürgerinnen und Bürgern sowie Staatsangehörigen von Drittstaaten.
Gemäß dem Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sind bestimmte Immobilienrechtserwerbe unter Lebenden genehmigungspflichtig. Sie können im Grundbuch nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Bezirksgrundverkehrskommission eingetragen werden. Rechtserwerbe von Todes wegen werden hingegen vom Grundverkehrsgesetz generell nicht erfasst.
Nicht genehmigungspflichtige Rechtserwerbe können durch einfache Erklärung dem Grundbuchsgericht gegenüber verbüchert werden.
* Grundverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ("grüner Grundverkehr"): für österreichische Staatsangehörige und gleichgestellte EU/EWR-Angehörige sind Eigentumserwerbe (wie Kauf, Tausch oder Schenkung) an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken genehmigungspflichtig.
* Grundverkehr mit Baugrundstücken ("grauer Grundverkehr"): Immobilienrechtserwerbe an Baugrundstücken (Eigentumserwerb, Miete/Pacht oder Fruchtgenuss) sind nur genehmigungspflichtig, wenn sie zu Freizeitwohnsitzzwecken erfolgen und die Immobilie in einem von der Landesregierung verordneten Vorbehaltsgebiet liegt.
* Ausländergrundverkehr: Rechtserwerbe durch Staatsangehörige von Drittstaaten (nicht EU/EWR-Staaten) an Immobilien sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.
(Quelle: land-oberoesterreich.gv.at)
Im Rahmen der Finanzierung von Immobilien wird in der Regel vereinbart, dass die zu erwerbende Liegenschaft oder Eigentumswohnung als Pfand für die Kreditrückzahlung bestellt wird. Die Pfandbestellung wird im Grundbuch eingetragen (Hypothek). Bei Zahlungsverzug kann die Kreditgeberin/der Kreditgeber die Kreditforderung durch den Erlös aus der Versteigerung der Immobilie begleichen. Hypothekarkredite für die Wohnraumbeschaffung haben in der Regel eine lange Laufzeit (15 bis 30 Jahre).
Im Grundbuch muss die Hypothek mit dem genauen Betrag eingetragen werden. Die Einverleibung wird im Lastenblatt (C-Blatt) des Grundbuchs vorgenommen. Bei den im Grundbuch eingetragenen Lasten ist die Rangordnung entscheidend. Eine Forderung, die an zweiter Stelle steht, erhält im Falle einer Versteigerung erst dann eine Zahlung, wenn die im ersten Rang stehende Forderung beglichen ist.
(Quelle: oesterreich.gv.at)
Der Kataster (früher: Grundsteuerkataster) ist eine von Vermessungsämtern geführte öffentliche Einrichtung zur Ersichtlichmachung bestimmter tatsächlicher Grundstücksverhältnisse (z.B. Lage, Fläche, Nutzung) und - soweit der Grenzkataster angelegt worden ist - zum verbindlichen Nachweis der Grenzen.
Der Kataster besteht aus: Grundstücksverzeichnis, Koordinatenverzeichnis, Katastralmappe, Technische Unterlagen für die Ersichtlichmachungen, Technische Unterlagen zur Lagebestimmung der Festpunkte, Grenzen der Grundstücke.
(Quelle: oesterreich.gv.at)
Katastralgemeinden (KG) sind diejenigen Teile der Erdoberfläche, die im Kataster als solche bezeichnet werden. Meist umfassen politische Gemeinden eine oder mehrere Katastralgemeinden. Jede Katastralgemeinde hat einen Namen, zur leichteren und eindeutigen Bezeichnung auch eine Nummer (z.B. Katastralgemeinde Altenberg, KG-Nummer 20103)
Hinweis: Zur Vereinfachung der Organisation dürfen sich (laut Gesetz) Grenzen von Katastralgemeinden, politischen Gemeinden und Sprengeln der Bezirksgerichte nicht überschneiden.
(Quelle: oesterreich.gv.at)
Der erste Grundstein zum Eigentumserwerb wird mit dem schriftlichen Kaufanbot gelegt. Der Interessend gibt damit zu verstehen, dass er das Objekt zu den vereinbarten Bedingungen kaufen will. Wenn Sie als Interessent ein Kaufanbot unterschreiben, dann verpflichten Sie sich verbindlich, die Immobilie zu kaufen. Der Verkäufer dagegen kann sich aus allen erhaltenen Kaufanboten das für ihn vorteilhafteste auswählen. Erst wenn der Verkäufer ein Kaufanbot gegenzeichnet, ist auch er daran gebunden.
(Quelle: Arbeiterkammer)
Die Kaution ist ein Vermögenswert, der für den Eintritt bestimmter Umstände als Sicherheitsleistung dient.
Beispiel:
Mietkaution: Sie dient zur Sicherung der vereinbarten Rückgabe des Mietgegenstands
Strafkaution: Sie dient der Sicherung des Erscheinens einer/s Strafverdächtigen bei der Gerichtsverhandlung.
(Quelle: oesterreich.gv.at)
Eine Klausel ist eine Nebenbestimmung (z.B. besondere Vereinbarung, Verpflichtung, Bedingung, Befristung) in Verträgen oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(Quelle: oesterreich.gv.at)
Die Lastenfreistellung ist die Löschung von eingetragenen Pfandrechten und Hypotheken aus dem Grundbuch. Üblicherweise verpflichtet sich die Verkäuferin/der Verkäufer einer Liegenschaft im Kaufvertrag dazu, diese lastenfrei an die Käuferin/den Käufer zu übertragen. Die Lastenfreistellung muss dann vor der Eintragung des neuen Eigentumsrechts ins Grundbuch erfolgen.
(Quelle: oesterreich.gv.at)
Miete ist die Gebrauchsüberlassung an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache auf Zeit gegen Entgelt. Als Miete wird auch das vereinbarte Entgelt (Mietzins) bezeichnet.
Beispiel: Wohnung, Haus, Auto
Hinweis: Die Miete von Wohnungen unterliegt in der Regel dem Mietrechtsgesetz, das bestimmte Sonderregelungen, die es für die Vermietung anderer Sachen nicht gibt, vorsieht.
(Quelle: oesterreich.gv.at)
Ein Mietvertrag ist eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung zwischen einer Vermieterin/einem Vermieter (Eigentümerin/Eigentümer, Hauptmieterin/Hauptmieter) und der Mieterin/dem Mieter (bzw. Untermieterin/Untermieter).
Der Mietvertrag regelt u.a. die Art der Gebrauchsüberlassung von Mietgegenständen (z.B. Wohn- oder Gewerberäume, Grundstücke, Werbeflächen), die Dauer und das vereinbarte Entgelt für die Miete (Mietzins).
Hinweis: Eine allfällige Befristung muss schriftlich vereinbart werden.
(Quelle: oesterreich.gv.at)
Das Pfandrecht dient der dinglichen Sicherung einer gültigen Forderung, d.h. es gewährt der Gläubigerin/dem Gläubiger das dingliche Recht zur Hereinbringung der Forderung auf eine bestimmte Sache der Schuldnerin/des Schuldners.
Das Pfandrecht wird erworben durch: * Grundbuchseintragungen bei unbeweglichen Sachen * "körperliche" Übergabe bei beweglichen Sachen.
Beispiel: Eine Gläubigerin/ein Gläubiger hat das Recht, auf die Liegenschaft einer Schuldnerin/eines Schuldners bis zur Höhe der im Grundbuch eingetragenen Summe zuzugreifen.
(Quelle: oesterreich.gv.at)
Als vorläufige Plombe oder als Plombe wird die Tagebuchzahl von Anträgen angeführt, die noch in Arbeit sind. Eine solche Eintragung weist also auf einen offenen Antrag hin: es wird sich der Stand des Grundbuchs im Rang dieses Antrags wahrscheinlich ändern.
Tipp: Will man genaueres wissen, muss man Einsicht in das Tagebuch (Geschäftsregister des Grundbuchs) nehmen oder in der Grundbuchsabteilung rückfragen.
(Quelle: oesterreich.gv.at)
Prekarium, auch Bittleihe oder Gebrauchsüberlassung genannt, ist eine Sonderform der Leihe. Hierbei kann der Verleiher die Sache - im Unterschied zur normalen Leihe - jederzeit nach Willkür zurückfordern. Es handelt sich somit um eine widerrufbare Einräumung eines Rechts, aus der sich kein Rechtsanspruch ableitet.
(Quelle: oesterreich.gv.at)
Reallast meint die Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass die Berechtigte/der Berechtigte von der Grundstückseigentümerin/vom Grundstückseigentümer bestimmte Leistungen verlangen kann. Diese Leistungen beinhalten, im Gegensatz zur Dienstbarkeit, ein aktives Tun.
Hinweis: Reallasten entstehen mit der grundbücherlichen Eintragung. Inhalt und Umfang des Rechts müssen möglichst genau angegeben werden.
(Quelle: oesterreich.gv.at)
Superädifikate sind Gebäude, die auf einem fremden Grundstück in der Absicht errichtet werden, dass sie nicht auf Dauer auf diesem Grundstück bleiben.
Eigentümerinnen/Eigentümer von Superädifikaten müssen üblicherweise der Grundstückseigentümerin/dem Grundstückseigentümer ein Entgelt für die Nutzung des Grundstücks zahlen.
Beispiel: Markt- und Praterhütten, Schrebergartenhäuschen
(Quelle: oesterreich.gv.at)
Die Treuhänderin/der Treuhänder handelt im eigenen Namen, aber im Interesse einer/eines anderen. Sie/er hat also eigene Rechte im fremden Interesse auszuüben oder auf eine gewisse Zeit zu halten und zu verwalten. Sie/er tritt nicht als Stellvertreterin/Stellvertreter auf.
Die Treuhandschaft wird als Dienstleistung von Notarinnen/Notaren oder Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten bei der AbwickIung von Rechtsgeschäften, insbesondere beim Kauf von Grundstücken oder Eigentumswohnungen, angeboten. Sie dient der Absicherung vertraglich vereinbarter Zahlungen gegenüber der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner (z.B. des Kaufpreises einer Liegenschaft bis zur Grundbuchseintragung). Je nachdem, ob eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt oder eine Notarin/ein Notar eine Treuhandschaft übernimmt, ist diese vor der ersten Verfügung über das Treugut in das anwaltliche Treuhandbuch einzutragen bzw. deren Beginn und Beendigung dem Treuhandregister des österreichischen Notariats zu melden.
(Quelle: oesterreich.gv.at)
Ein Vorkaufsrecht bedeutet, dass vor Verkauf an einen Dritten dem Vorkaufsberechtigten die Liegenschaft zum Kauf angeboten werden muss. Soll daher mit einem Dritten entweder ein Kaufvertrag abgeschlossen werden oder hat ein Dritter ein bindendes Angebot gelegt, hat der Vorkaufsberechtigte 30 Tage Zeit, die Liegenschaft zu den gleichen Konditionen wie der Dritte zu erwerben.
(Quelle: ovi.at)
Der Wohnungseigentumsvertrag regelt die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer untereinander. Vor allem räumt in diesem Vertrag jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer jeder/jedem anderen das Recht auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten Wohnung, einer sonstigen selbstständigen Räumlichkeit (wie etwa einem Geschäftsraum oder einer Garage) oder eines Kfz-Abstellplatzes ein. Außerdem können in einem Wohnungseigentumsvertrag Regelungen über die Verteilung besonderer Aufwendungen, über die Verwaltung oder auch über die Nutzung der allgemeinen Teile der Liegenschaft getroffen werden.
(Quelle: oesterreich.gv.at)